Container- und Entsorgungsbedingungen

BVS Tiefbau & Vermietung
Stand: September 2026 

§ 1 Geltungsbereich und Leistungsumfang 

  1. Diese Bedingungen gelten für die Bereitstellung von Containern sowie die Organisation und Vermittlung der Beförderung und Entsorgung von Abfällen durch BVS Tiefbau & Vermietung – nachfolgend „BVS“.
  2. BVS stellt Container bereit und organisiert bzw. vermittelt die Beförderung und Entsorgung der vereinbarten Abfälle über zugelassene Drittunternehmen und Entsorgungsbetriebe. BVS betreibt selbst keinen Entsorgungsfachbetrieb.
  3. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BVS in der jeweils bei Vertragsschluss vereinbarten Fassung. Individuelle Vereinbarungen im Auftrag gehen diesen Bedingungen vor. 

§ 2 Stellplatz & Öffentlicher Raum 

  1. Der Auftraggeber stellt einen geeigneten, tragfähigen Stellplatz bereit. Für Aufstellungen im öffentlichen Verkehrsraum beschafft der Auftraggeber die Genehmigungen, sofern nicht anders vereinbart. 

§ 3 Beladung und Verbotene Abfälle 

  1. Der Container darf ausschließlich mit den im jeweiligen Auftrag vereinbarten, ungefährlichen Abfallarten befüllt werden.
  2. Der Container darf nicht über die zulässige Höhe (Oberkante) hinaus beladen werden. Die Ladung ist so einzubringen, dass keine Gefahr für Personen, Fahrzeuge oder Sachen entsteht.
  3. Strikt verboten ist das Einbringen von gefährlichen und überwachungsbedürftigen Abfällen. Dazu gehören insbesondere: Asbest und asbesthaltige Materialien, 
    • Mineralwolle, KMF und sonstige gefährliche Dämmstoffe, 
    • Farben, Lacke, Lösungs- und Reinigungsmittel, 
    • Öle, Fette, Kraftstoffe und Teerprodukte, 
    • Chemikalien, Batterien und Akkumulatoren, 
    • Elektro- und Elektronikaltgeräte, 
    • explosive, entzündliche, radioaktive oder medizinische/infektiöse Stoffe, 
    • sonstige gefährliche Abfälle oder Sonderabfälle.
  4. BVS übernimmt keine Beförderung oder Entsorgung von gefährlichen Abfällen.
  5. Der Kunde bleibt als Abfallerzeuger für die Richtigkeit der Angaben über Art, Menge und Beschaffenheit des Abfalls verantwortlich. 

§ 4 Fehlbefüllung & Nachweise 

  1. Bei Fehlbefüllung trägt der Auftraggeber alle entstehenden Mehrkosten (Analyse, Sortierung, Sonderentsorgung, Zwischenlagerung, Stillstandszeiten).
  2. Für gefährliche Abfälle gelten die Nachweispflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Nachweisverordnung. 

§ 5 Mengen, Gewicht & Überfüllung 

  1. Abrechnung erfolgt nach Stück, Pauschale oder geeichter Wägung. Bei Überfüllung kann BVS die Abholung verweigern; Zusatzkosten trägt der Auftraggeber. 

§ 6 Standzeit, Abholung & Schäden 

  1. Nach Ablauf der Standzeit werden Zusatzgebühren berechnet. Die Zufahrt bei Abholung muss frei sein. Für Beschädigungen am Container durch unsachgemäße Beladung (z. B. durch Bagger) haftet der Auftraggeber. 

§ 7 Eigentum an Abfällen & Doku 

  1. Durch Einbringen der Abfälle erfolgt kein automatischer Eigentumsübergang auf BVS; die Müllverantwortung verbleibt nach den Abfallgesetzen beim Erzeuger.
  2. BVS ist berechtigt, den Befüllungszustand fotografisch zu dokumentieren. 

§ 8 Schlussbestimmungen 

  1. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BVS Tiefbau & Vermietung.
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