Container- und Entsorgungsbedingungen
BVS Tiefbau & Vermietung
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich und Leistungsumfang
- Diese Bedingungen gelten für die Bereitstellung von Containern sowie die Organisation und Vermittlung der Beförderung und Entsorgung von Abfällen durch BVS Tiefbau & Vermietung – nachfolgend „BVS“.
- BVS stellt Container bereit und organisiert bzw. vermittelt die Beförderung und Entsorgung der vereinbarten Abfälle über zugelassene Drittunternehmen und Entsorgungsbetriebe. BVS betreibt selbst keinen Entsorgungsfachbetrieb.
- Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BVS in der jeweils bei Vertragsschluss vereinbarten Fassung. Individuelle Vereinbarungen im Auftrag gehen diesen Bedingungen vor.
§ 2 Stellplatz & Öffentlicher Raum
- Der Auftraggeber stellt einen geeigneten, tragfähigen Stellplatz bereit. Für Aufstellungen im öffentlichen Verkehrsraum beschafft der Auftraggeber die Genehmigungen, sofern nicht anders vereinbart.
§ 3 Beladung und Verbotene Abfälle
- Der Container darf ausschließlich mit den im jeweiligen Auftrag vereinbarten, ungefährlichen Abfallarten befüllt werden.
- Der Container darf nicht über die zulässige Höhe (Oberkante) hinaus beladen werden. Die Ladung ist so einzubringen, dass keine Gefahr für Personen, Fahrzeuge oder Sachen entsteht.
- Strikt verboten ist das Einbringen von gefährlichen und überwachungsbedürftigen Abfällen. Dazu gehören insbesondere: Asbest und asbesthaltige Materialien,
- Mineralwolle, KMF und sonstige gefährliche Dämmstoffe,
- Farben, Lacke, Lösungs- und Reinigungsmittel,
- Öle, Fette, Kraftstoffe und Teerprodukte,
- Chemikalien, Batterien und Akkumulatoren,
- Elektro- und Elektronikaltgeräte,
- explosive, entzündliche, radioaktive oder medizinische/infektiöse Stoffe,
- sonstige gefährliche Abfälle oder Sonderabfälle.
- BVS übernimmt keine Beförderung oder Entsorgung von gefährlichen Abfällen.
- Der Kunde bleibt als Abfallerzeuger für die Richtigkeit der Angaben über Art, Menge und Beschaffenheit des Abfalls verantwortlich.
§ 4 Fehlbefüllung & Nachweise
- Bei Fehlbefüllung trägt der Auftraggeber alle entstehenden Mehrkosten (Analyse, Sortierung, Sonderentsorgung, Zwischenlagerung, Stillstandszeiten).
- Für gefährliche Abfälle gelten die Nachweispflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Nachweisverordnung.
§ 5 Mengen, Gewicht & Überfüllung
- Abrechnung erfolgt nach Stück, Pauschale oder geeichter Wägung. Bei Überfüllung kann BVS die Abholung verweigern; Zusatzkosten trägt der Auftraggeber.
§ 6 Standzeit, Abholung & Schäden
- Nach Ablauf der Standzeit werden Zusatzgebühren berechnet. Die Zufahrt bei Abholung muss frei sein. Für Beschädigungen am Container durch unsachgemäße Beladung (z. B. durch Bagger) haftet der Auftraggeber.
§ 7 Eigentum an Abfällen & Doku
- Durch Einbringen der Abfälle erfolgt kein automatischer Eigentumsübergang auf BVS; die Müllverantwortung verbleibt nach den Abfallgesetzen beim Erzeuger.
- BVS ist berechtigt, den Befüllungszustand fotografisch zu dokumentieren.
§ 8 Schlussbestimmungen
- Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BVS Tiefbau & Vermietung.

