Allgemeine Mietbedingungen
BVS Tiefbau & Vermietung
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge der BVS Tiefbau & Vermietung über Baumaschinen, Baugeräte, Fahrzeuge, Anbaugeräte und sonstige technische Geräte, soweit im jeweiligen Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Der Mietvertrag kommt durch die Annahme des Mietantrags des Mieters durch den Vermieter, durch schriftliche Auftragsbestätigung oder spätestens durch Übergabe des Mietgegenstandes zustande.
Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag sowie die Untervermietung oder sonstige Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
§ 2 Mietgegenstand und bestimmungsgemäße Verwendung
Mietgegenstand ist die im Mietvertrag bezeichnete Maschine bzw. das bezeichnete Gerät einschließlich des vereinbarten Zubehörs und der vereinbarten Anbaugeräte.
Der Mietgegenstand darf ausschließlich entsprechend seiner bestimmungsgemäßen Verwendung, der Betriebsanleitung, den Herstellerangaben sowie den Anweisungen des Vermieters eingesetzt werden.
Der Mieter hat sich vor Inbetriebnahme mit der Bedienung und den Sicherheitsvorschriften des Mietgegenstandes vertraut zu machen.
Der Einsatz auf ungeeignetem Untergrund, bei unzulässigen Witterungsbedingungen oder unter sonstigen Bedingungen, die zu einer Beschädigung des Mietgegenstandes führen können, ist untersagt.
Der Mieter hat sicherzustellen, dass der Mietgegenstand nur durch hierfür geeignete, fachlich qualifizierte und – soweit gesetzlich erforderlich – entsprechend berechtigte Personen bedient wird.
Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass der vorgesehene Einsatzort für den Mietgegenstand geeignet und ausreichend gesichert ist.
§ 3 Mietdauer und Verlängerung
Die Mietzeit beginnt und endet zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkten.
Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Der Mieter hat den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben bzw. zur vereinbarten Abholung bereitzustellen.
Bei verspäteter Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Miete bzw. eine vereinbarte Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 4 Übergabe und Zustand des Mietgegenstandes
Der Mietgegenstand wird in einem für den vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand übergeben.
Der Zustand des Mietgegenstandes, insbesondere Betriebsstunden, Tankfüllstand, vorhandene Beschädigungen, Zubehör und Anbaugeräte, kann bei Übergabe in einem Übergabeprotokoll dokumentiert werden.
Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf erkennbare Mängel und Beschädigungen zu überprüfen und erkennbare Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen.
Mit Übernahme des Mietgegenstandes bestätigt der Mieter, soweit im Übergabeprotokoll nichts anderes vermerkt ist, den ordnungsgemäßen und vereinbarten Zustand des Mietgegenstandes.
Nicht erkennbare Mängel, die erst nach Übergabe festgestellt werden, sind dem Vermieter unverzüglich nach ihrer Feststellung mitzuteilen.
§ 5 Mietpreis und Betriebsstunden
Es gelten die im Mietvertrag bzw. Angebot vereinbarten Mietpreise. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
Soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, basiert eine Tagesmiete auf einer normalen täglichen Betriebszeit von maximal 8 Betriebsstunden.
Maßgeblich für die Ermittlung der Betriebsstunden ist grundsätzlich der Betriebsstundenzähler des Mietgegenstandes.
Mehrstunden werden entsprechend dem im Mietvertrag bzw. Angebot vereinbarten Mehrstundenpreis berechnet.
Ein Einsatz an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen ist dem Vermieter auf Verlangen vorher anzuzeigen und kann entsprechend der vereinbarten Preisregelung zusätzlich berechnet werden.
Der Mieter ist verpflichtet, den Betriebsstundenzähler weder zu manipulieren noch zu beschädigen. Störungen des Betriebsstundenzählers sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Zahlung und Kaution
Die Miete ist entsprechend den im Mietvertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.
Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietgegenstandes die Zahlung einer angemessenen Kaution verlangen.
Die Kaution dient insbesondere zur Sicherung von Ansprüchen des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Der Vermieter ist berechtigt, berechtigte Forderungen mit der Kaution zu verrechnen.
Soweit nach Beendigung des Mietverhältnisses keine offenen Forderungen bestehen, wird die verbleibende Kaution nach abschließender Prüfung zurückerstattet.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Rechte des Vermieters, insbesondere auf Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.
§ 7 Bedienung, Pflege und Betrieb
Der Mieter verpflichtet sich zu einer sach- und fachgerechten Bedienung des Mietgegenstandes.
Die Betriebsanleitung, Wartungsvorschriften und Sicherheitshinweise des Herstellers sind einzuhalten.
Der Mieter hat – soweit dies nach Herstellerangaben bzw. den Anweisungen des Vermieters erforderlich ist – regelmäßig insbesondere Motoröl, Hydrauliköl, Kühlmittel, Schmierstellen, Betriebsstoffe, Reifen bzw. Laufwerk sowie Warn- und Kontrollanzeigen zu kontrollieren.
Der Mieter hat den Mietgegenstand vor Überlastung, unsachgemäßer Nutzung und vermeidbaren Schäden zu schützen.
Eigenmächtige Reparaturen, technische Veränderungen, Umbauten oder Eingriffe in die Maschine sind ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht zulässig.
Schäden, ungewöhnliche Geräusche, Warnmeldungen, Ölverluste oder sonstige technische Auffälligkeiten sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterialien
Der Mieter hat ausschließlich die vom Hersteller vorgeschriebenen Betriebsstoffe und Schmiermittel zu verwenden.
Für Schäden, die durch falsche, verunreinigte oder ungeeignete Betriebsstoffe verursacht werden, haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Mietgegenstand ist grundsätzlich mit dem bei Übergabe dokumentierten Tankfüllstand zurückzugeben, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Fehlende Betriebsstoffe können vom Vermieter nachberechnet werden. Zusätzlich kann eine vereinbarte Servicepauschale berechnet werden.
§ 9 Transport, Verladung und Sicherung
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, trägt der Mieter die Kosten für An- und Abtransport, Verladung und erforderliche Sicherungsmaßnahmen.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Transport des Mietgegenstandes ausschließlich mit hierfür geeigneten und zugelassenen Transportmitteln erfolgt.
Bei Eigenabholung ist der Mieter für die ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich.
Wird der Mietgegenstand durch den Vermieter oder einen von ihm beauftragten Transporteur angeliefert, ist der Mieter verpflichtet, eine geeignete und zugängliche Entladestelle bereitzustellen.
Der Mieter hat den Vermieter vor Beginn der Anlieferung über besondere örtliche Gegebenheiten, insbesondere enge Zufahrten, Gewichtsbeschränkungen, Höhenbegrenzungen, nicht tragfähige Flächen oder sonstige Hindernisse zu informieren.
§ 10 Einsatzort und Baustellensicherung
Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem vereinbarten bzw. dem Vermieter mitgeteilten Einsatzort verwenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Eine Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort kann von der vorherigen Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden.
Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Absicherung des Einsatzortes und die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Sicherheitsvorschriften verantwortlich.
Außerhalb der Betriebszeiten ist der Mietgegenstand gegen Diebstahl, unbefugte Benutzung und Vandalismus angemessen zu sichern.
Der Mietgegenstand ist nach Möglichkeit auf einem gesicherten bzw. eingefriedeten Gelände abzustellen. Schlüssel, Fernbedienungen und sonstige Zugangsmittel sind sicher aufzubewahren.
§ 11 Weitergabe an Dritte und Untervermietung
Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters an Dritte vermieten, verleihen oder sonst zur Nutzung überlassen.
Der Mieter bleibt auch bei einer zulässigen Nutzung durch Mitarbeiter oder sonstige von ihm eingesetzte Personen für deren Verhalten verantwortlich.
Eine Überlassung an Dritte ohne Zustimmung berechtigt den Vermieter, das Mietverhältnis nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften außerordentlich zu kündigen.
§ 12 Diebstahl, Verlust und Beschädigung
Bei Diebstahl, Verlust, Vandalismus oder sonstiger erheblicher Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren.
Bei Diebstahl, Einbruch, Vandalismus oder sonstigen Straftaten hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen und dem Vermieter das Aktenzeichen bzw. die Vorgangsnummer mitzuteilen.
Der Mieter hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Schäden zu verhindern.
Schlüssel, Fahrzeugpapiere, Fernbedienungen und sonstige zum Mietgegenstand gehörende Unterlagen und Gegenstände sind sorgfältig aufzubewahren.
Für Schäden oder Verluste, die der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, haftet der Mieter.
§ 13 Wartung, Reparaturen und technische Störungen
Der Mieter darf Reparaturen am Mietgegenstand grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters durchführen oder durchführen lassen.
In dringenden Fällen, in denen eine sofortige Maßnahme zur Vermeidung eines größeren Schadens erforderlich ist, darf der Mieter notwendige Maßnahmen treffen. Der Vermieter ist hierüber unverzüglich zu informieren.
Der Mieter hat dem Vermieter die Möglichkeit einzuräumen, notwendige Reparaturen oder Wartungsarbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Vom Mieter verursachte Reparaturkosten trägt der Mieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Bei einer technischen Störung hat der Mieter den Betrieb des Mietgegenstandes einzustellen, wenn eine weitere Nutzung zu einer Beschädigung führen könnte.
§ 14 Maschinenausfall
Fällt der Mietgegenstand aufgrund eines technischen Defekts aus, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren.
Der Mieter darf einen technischen Defekt nicht eigenmächtig durch Eingriffe oder Reparaturen beheben, soweit dies nicht zur unmittelbaren Schadensabwehr erforderlich ist.
Der Vermieter wird sich im Rahmen des Zumutbaren um eine möglichst schnelle Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft bemühen.
Soweit verfügbar und wirtschaftlich zumutbar, kann der Vermieter eine Ersatzmaschine anbieten.
Für die Dauer einer erheblichen, vom Mieter nicht zu vertretenden Gebrauchseinschränkung gelten die gesetzlichen Rechte des Mieters. Eine weitergehende Haftung des Vermieters richtet sich nach § 16 dieser Mietbedingungen.
§ 15 Verschleiß und Schäden
Eine durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch eintretende normale Abnutzung stellt keinen vom Mieter zu vertretenden Schaden dar.
Hierzu können je nach Mietgegenstand insbesondere übliche Abnutzungen an Reifen, Laufwerk, Ketten, Gummiketten, Schneidkanten, Zähnen, Schaufeln, Werkzeugen und sonstigen Verschleißteilen gehören.
Für über den normalen Verschleiß hinausgehende Beschädigungen haftet der Mieter, sofern er diese nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
Dies gilt insbesondere für Schäden durch unsachgemäße Bedienung, Überlastung, falsche Verwendung, Missachtung der Betriebsanleitung, ungeeignete Betriebsstoffe, unterlassene Pflege- oder Kontrollmaßnahmen, vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung, unzureichende Sicherung sowie nicht genehmigte Umbauten oder Reparaturen.
Bei der Schadensabrechnung können neben den Reparaturkosten insbesondere erforderliche Ersatzteile, Arbeitskosten, Transportkosten und sonstige unmittelbar erforderliche Kosten berücksichtigt werden, soweit der Mieter hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften haftet.
§ 16 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Haftungsvorschriften.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
§ 17 Maschinenbruchversicherung und Selbstbeteiligung
Soweit für den Mietgegenstand eine Maschinenbruchversicherung besteht und dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, gelten für den Versicherungsschutz die Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrages.
Eine bestehende Maschinenbruchversicherung stellt keine pauschale Haftungsfreistellung des Mieters dar.
Die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung des Mieters beträgt je Schadensfall 2.500,00 €, soweit der jeweilige Schaden vom vereinbarten Versicherungsschutz erfasst ist.
Schäden oder Kosten, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, trägt der Mieter nur, soweit hierfür nach dem Mietvertrag und den gesetzlichen Vorschriften eine Haftung des Mieters besteht.
Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadens alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden möglichst gering zu halten, und bei der Schadensaufnahme sowie der Abwicklung mit dem Versicherer mitzuwirken.
Der Mieter ist verpflichtet, Schäden wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
§ 18 Rückgabe
Der Mietgegenstand ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzustellen.
Der Mietgegenstand ist grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, in dem er übernommen wurde, unter Berücksichtigung der normalen, bestimmungsgemäßen Abnutzung.
Der Mietgegenstand ist bei Rückgabe von grobem Schmutz, Baustellenresten und sonstigen Verunreinigungen zu befreien.
Wird eine erforderliche Reinigung durch den Vermieter durchgeführt, kann diese nach tatsächlichem Aufwand bzw. nach der im Mietvertrag vereinbarten Reinigungspauschale berechnet werden.
Baustellenabfälle, Beton-, Mörtel-, Asphalt-, Erd- oder sonstige Materialreste sind vom Mieter vor Rückgabe zu entfernen.
Fehlendes Zubehör, Werkzeuge, Schlüssel, Fernbedienungen oder sonstige mitvermietete Gegenstände können dem Mieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Rechnung gestellt werden.
§ 19 Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten
Eine Rückgabe außerhalb der vereinbarten Geschäftszeiten ist nur zulässig, wenn dies vorher mit dem Vermieter vereinbart wurde.
Bei einer Abstellung außerhalb der Geschäftszeiten trägt der Mieter bis zur tatsächlichen Übernahme durch den Vermieter das Risiko einer Beschädigung oder eines Verlustes, soweit er dies nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
Der Mieter hat bei Abstellung außerhalb der Geschäftszeiten sämtliche erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.
§ 20 Kündigung und Rückholung
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Mieter mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug gerät, den Mietgegenstand trotz Abmahnung vertragswidrig verwendet, den Mietgegenstand unbefugt an Dritte überlässt, den Mietgegenstand erheblich gefährdet, erforderliche Sicherungsmaßnahmen nicht einhält oder wesentliche Vertragspflichten verletzt.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich herauszugeben.
Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht nicht nach, bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Vermieters auf Herausgabe, Schadensersatz und Nutzungsentschädigung unberührt.
§ 21 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, soweit gesetzlich zulässig.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur hinsichtlich Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis und nur im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeübt werden.
§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vermieters.
Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart, soweit gesetzlich zulässig.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 23 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages sollten aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag gehen diesen Allgemeinen Mietbedingungen vor.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit eine ergänzende Vereinbarung rechtlich zulässig und erforderlich ist, soll eine Regelung getroffen werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
BVS Tiefbau & Vermietung
Inhaber: Ronny Maik Zielke
Anschrift: Industriestr. 13, 27367 Sottrum
Telefon: 04264 5980100 | E-Mail: info@bvs-rental.de | Internet: www.bvs-tiefbau.de
USt-IdNr.: DE348411361 | Steuernummer:40/150/01019

