Allgemeine Geschäftsbedingungen

BVS Tiefbau & Vermietung
Stand: September 2026 

§ 1 Geltungsbereich 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen BVS Tiefbau & Vermietung, nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „BVS“, und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“ bzw. „Kunde“. 
  2. Die AGB gelten insbesondere für: 
    • Tiefbau, Erdbau, Abbruch, Rückbau und Teilabriss, 
    • Kanal- und Entwässerungsarbeiten, 
    • Straßen-, Wege- und Pflasterbau, 
    • Garten- und Landschaftsbau, 
    • Baustoffhandel und Lieferung von Schüttgütern, 
    • Containerdienst, Abfall- und Entsorgungsleistungen, 
    • Güterkraftverkehr und Transporte, 
    • Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten, 
    • damit verbundene Neben- und Dienstleistungen.
  3. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, soweit die gesetzlichen Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen. 
  4. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass in jedem Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden muss. 
  5. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn BVS deren Geltung ausdrücklich in Textform bestätigt. 
  6. Individuelle Vereinbarungen und ausdrücklich vereinbarte Vertragsbedingungen haben Vorrang vor diesen AGB. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss 

  1. Angebote von BVS sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 
  2. Ein Vertrag kommt insbesondere durch schriftliche Auftragsbestätigung, Bestätigung in Textform, Unterzeichnung eines Vertrages, Annahme eines Angebots durch den Kunden oder Beginn der Leistungserbringung zustande. 
  3. Angaben in Angeboten zu Mengen, Maßen, Gewichten, Zeiten und Preisen beruhen auf den bei Angebotserstellung bekannten Informationen. 
  4. Werden nach Auftragserteilung Umstände bekannt, die bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren und die Leistung erheblich beeinflussen, gelten die Regelungen über Nachträge, zusätzliche Leistungen und Leistungsänderungen. 
  5. Technische Änderungen bleiben zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher Vorgaben, technischer Weiterentwicklungen oder behördlicher Anforderungen erforderlich sind und die vereinbarte Leistung dadurch nicht wesentlich verändert wird. 

§ 3 Leistungsumfang 

  1. BVS schuldet ausschließlich die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Leistungen. Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen sind nicht Bestandteil des Vertrags. 
  2. Nebenleistungen werden nur geschuldet, soweit sie gesetzlich oder nach den Umständen des jeweiligen Vertrags erforderlich sind. 
  3. Zusätzliche Leistungen, die vom Kunden verlangt oder aufgrund nachträglich erkennbarer Umstände erforderlich werden, können als Nachtrag bzw. Zusatzleistung abgerechnet werden. 
  4. BVS ist berechtigt, geeignete Nachunternehmer einzusetzen. BVS bleibt für die vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 

  1. Der Auftraggeber hat alle Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und sonstigen Mitwirkungen rechtzeitig bereitzustellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich sind. 
  2. Der Auftraggeber hat insbesondere bekannte Informationen über Leitungen, Kabel, Kanäle, Schächte, Fundamente, Bauwerke, Grenzverläufe, Altlasten, Kampfmittel, Bodenverunreinigungen, Grundwasser und sonstige Hindernisse vollständig mitzuteilen.
  3. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Angaben nach seinem Kenntnisstand vollständig und richtig sind.
  4. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Genehmigungen zu beschaffen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich BVS übertragen wurde.
  5. Fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers verlängert die Ausführungsfrist angemessen. BVS ist berechtigt, hierdurch verursachte zusätzliche Kosten, Wartezeiten, Stillstandszeiten und weitere Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. der vertraglichen Vereinbarung abzurechnen. 

§ 5 Baustellenzugang und Baufreiheit 

  1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Baustelle zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich und für die vereinbarten Arbeiten geeignet ist. 
  2. Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass BVS und dessen Nachunternehmer die Baustelle erreichen, erforderliche Flächen nutzen, Maschinen aufstellen, Material lagern (soweit vereinbart) und Arbeiten ohne vermeidbare Behinderung durchführen können. 
  3. Ist die Baustelle nicht ausreichend vorbereitet, kann BVS die Ausführung bis zur Herstellung ordnungsgemäßer Bedingungen zurückstellen. Entstehende Warte-, Stillstands-, Umsetzungs-, Anfahrts- und Zusatzkosten können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit dieser die Ursache zu vertreten hat. 

§ 6 Zufahrten und Befahrbarkeit

  1. Der Auftraggeber hat für geeignete Zufahrten und Arbeitsflächen zu sorgen, soweit dies in seinen Verantwortungsbereich fällt. Zufahrten müssen für die eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen ausreichend tragfähig, breit und hoch sein. 
  2. Der Auftraggeber hat BVS auf besondere Risiken hinzuweisen. Ist eine Zufahrt nach Einschätzung des eingesetzten Fahrers oder Maschinenführers nicht gefahrlos befahrbar, darf BVS die Befahrung ablehnen. 
  3. Schäden, die aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden ungeeigneten Zufahrt oder aufgrund unrichtiger Angaben entstehen, trägt der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften. 

§ 7 Leitungen und unterirdische Anlagen

  1. Der Auftraggeber hat BVS über ihm bekannte unterirdische Leitungen und Anlagen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Telekommunikation, Fernwärme, Drainagen, Bewässerungsanlagen, private Leitungen, Fundamente etc.) vollständig zu informieren.
  2. BVS darf sich grundsätzlich auf bereitgestellte Pläne und Angaben verlassen, soweit keine offensichtlichen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen.
  3. Werden unbekannte Leitungen oder Anlagen festgestellt, darf BVS die Arbeiten zur Klärung und Gefahrenabwehr unterbrechen. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung von BVS für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden wird durch diese AGB nicht ausgeschlossen. 

§ 8 Baugrund und Bodenverhältnisse

  1. Angebote beruhen auf den bei Angebotsabgabe bekannten bzw. zugrunde gelegten Bodenverhältnissen. 
  2. Nicht vorhersehbare oder nicht mitgeteilte Bodenerschwernisse (Fels, Findlinge, Beton, Bauschutt, unbekannte Bauwerke, kontaminierter Boden, Altlasten, Kampfmittel, außergewöhnlicher Grundwasserandrang etc.) berechtigen BVS, die erforderlichen Mehrleistungen gesondert abzurechnen, soweit hierfür ein Anspruch besteht. 
  3. Werden gefährliche oder möglicherweise kontaminierte Stoffe festgestellt, darf BVS die Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen. BVS ist nicht verpflichtet, ohne entsprechende Beauftragung auf eigenes wirtschaftliches Risiko zusätzliche Spezialleistungen zur Bodenbehandlung oder Entsorgung durchzuführen. 

§ 9 Behinderungen und Stillstand 

  1. Wird BVS bei der Ausführung der Leistung behindert, wird die Ausführungsfrist angemessen verlängert, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 
  2. Von BVS nicht zu vertretende Warte- und Stillstandszeiten von Personal, Baggern, Radladern, Lkw, Transportfahrzeugen, Containern und sonstigen Maschinen können nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. nach vertraglicher Vereinbarung vergütet werden. 

§ 10 Witterung und höhere Gewalt

  1. Witterungsbedingungen (Frost, Starkregen, Hochwasser, Sturm, extreme Hitze etc.), die die ordnungsgemäße oder sichere Ausführung der Leistung verhindern oder erheblich erschweren, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist. 
  2. BVS ist berechtigt, Arbeiten aus Sicherheitsgründen vorübergehend einzustellen. 

§ 11 Nachträge und zusätzliche Leistungen 

  1. Leistungen, die nach Vertragsschluss zusätzlich erforderlich werden oder vom Auftraggeber verlangt werden, sind gesondert zu vergüten.
  2. Nachträge sollen möglichst vor Ausführung vereinbart werden. Ist eine vorherige Vereinbarung wegen Dringlichkeit oder zur Vermeidung eines Schadens nicht möglich, darf BVS notwendige Maßnahmen durchführen und anschließend nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnen. 

§ 12 Aufmaß und Leistungsnachweise 

  1. Bei Leistungen nach Einheitspreisen wird grundsätzlich nach den tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet. BVS darf Aufmaße, Lieferscheine, Wiegescheine, Stundenaufstellungen, Maschinenstunden und digitale Dokumenationen/Fotos zur Abrechnung verwenden. 
  2. Gegenüber Unternehmern gelten zusätzlich die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, soweit diese anwendbar sind. 

§ 13 Preise

  1. Es gelte die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise. 
  2. Gegenüber Verbrauchern werden Preise als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern verstehen sich Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. 

§ 14 Abschlagszahlungen

  1. BVS ist berechtigt, Abschlagszahlungen für bereits erbrachte und nach dem Vertrag geschuldete Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Die erbrachten Leistungen werden durch geeignete Aufstellungen (Aufmaß, Lieferscheine, Bautagesberichte etc.) nachgewiesen. 

§ 15 Rechnungen und Zahlungsziel

  1. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Für öffentliche Auftraggeber und Unternehmer können im Einzelvertrag abweichende Zahlungsziele vereinbart werden. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. 
  2. Gegenüber Unternehmern ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Zahlungseingang bei BVS maßgeblich. Gegenüber Verbrauchern ist die rechtzeitige Erteilung des Zahlungsauftrags an das Kreditinstitut ausreichend. 
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. BVS ist berechtigt, Verzugszinsen sowie gegenüber Unternehmern die gesetzliche Verzugsschadens-Pauschale i.H.v. 40 Euro geltend zu machen. 

§ 16 Zahlungsverzug

  1. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, stehen BVS die gesetzlichen Rechte zu (Verzugszinsen, Verzugsschadenspauschale, Zurückhaltungsrechte, Kündigung unter gesetzlichen Voraussetzungen). 
  2. Eine automatische Einstellung sämtlicher Leistungen ohne Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen wird nicht vereinbart. 

§ 17 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung der geschuldeten Leistung kann BVS die Abnahme verlangen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Bei berechtigter Verweigerung sind Mängel konkret zu benennen. 

§ 18 Mängelrechte

  1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. BVS ist Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB). 

§ 19 Garten- und Landschaftsbau, Pflanzarbeiten und Anwuchs

  1. BVS schuldet bei Pflanzarbeiten ausschließlich das fachgerechte Einsetzen der Pflanzen nach den anerkannten Regeln des Garten- und Landschaftsbaus. 
  2. Eine Anwuchsgarantie wird von BVS nicht übernommen. 
  3. BVS übernimmt keine Pflegemaßnahmen, Entwicklungsarbeiten oder Bewässerungsleistungen. Die Verpflichtung und Verantwortung für die fachgerechte und ausreichende Bewässerung, Pflege, Düngung und den Schutz der Pflanzen geht mit Abschluss der Pflanzarbeiten bzw. der Abnahme vollständig auf den Auftraggeber über. 
  4. Jegliche Haftung von BVS für das Eingehen, Vertrocknen oder Nicht-Anwachsen von Pflanzen, Gehölzen, Rasen oder Einsaaten ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei unzureichender Bewässerung oder Pflege durch den Auftraggeber sowie bei Schäden durch extreme Witterung (Frost, Dürre, Hitze, Starkregen), Schädlinge oder Krankheiten. 

§ 20 Baustoffe und Schüttgüter

  1. Naturprodukte unterliegen natürlichen Schwankungen in Farbe, Feuchtigkeit, Körnung und Struktur. Solche natürlichen Eigenschaften stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Beschaffenheit eingehalten wird. Gegenüber Unternehmern gilt § 377 HGB. 

§ 21 Lieferung und Abladen

  1. Kann die vereinbarte Lieferstelle aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht angefahren werden, kann eine andere Ablagestelle verlangt oder eine erneute Anfahrt berechnet werden. 

§ 22 Containerdienst

  1. Container dürfen nur mit den vereinbarten Materialien und grundsätzlich nur bis zur Oberkante befüllt werden. Eine Überladung ist unzulässig. Gefährliche Abfälle (Asbest, Chemikalien, Lacke etc.) dürfen ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht eingebracht werden. 
  2. Es gelten die Container- und Entsorgungsbestimmungen. 

§ 23 Fehlbefüllung

  1. Der Auftraggeber haftet für von ihm zu vertretende Fehlbefüllungen. Entstehende Mehrkosten (Sortierung, Analyse, Sonderentsorgung, Zwischenlagerung, Stillstandszeiten) trägt der Auftraggeber. 

§ 24 Containerstellplatz

  1. Der Auftraggeber stellt einen geeigneten Stellplatz bereit. Für Aufstellungen im öffentlichen Verkehrsraum hat der Auftraggeber die erforderlichen Genehmigungen einzuholen, sofern dies nicht ausdrücklich BVS übertragen wurde. 

§ 25 Entsorgung

  1. Maßgeblich für die Abrechnung und Abwicklung der Entsorgung ist die tatsächliche Beschaffenheit des Abfalls bei der Annahme im Entsorgungsbetrieb. Weicht diese von den Angaben des Auftraggebers ab, trägt der Auftraggeber alle dadurch entstehenden Mehrkosten (z. B. Nachsortierung, höhere Deponiegebühren, Sonderbehandlung). 

§ 26 Transporte

  1. Bei Frachtverträgen und reinen Transportleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften des HGB (§§ 425 ff. HGB). Bei Speditionsleistungen können ergänzend die ADSp in der jeweils aktuellen Fassung gelten.
  2. Falsche oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zu Gewicht, Abmessungen, Ladebedingungen oder gefährlichen Eigenschaften des Transportguts gehen zu seinen Lasten. Der Auftraggeber haftet für alle daraus resultierenden Schäden, Standzeiten und Mehrkosten.

§ 27 Wartezeiten und vergebliche Anfahrten

  1. Kann eine vereinbarte Leistung aus Gründen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers nicht durchgeführt werden, werden verursachte Anfahrts-, Stand- und Wartezeiten berechnet. 

§ 28 Baumaschinenvermietung

  1. Für Mietverträge gelten ergänzend die individuellen Mietbedingungen und der Mietvertrag. Der Mietgegenstand darf nur bestimmungsgemäß von qualifiziertem Personal bedient werden. 

§ 29 Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät pfleglich zu behandeln, tägliche Kontrollen durchzuführen, geeignete Betriebsstoffe zu nutzen, das Gerät gegen Diebstahl zu sichern und Mängel unverzüglich zu melden. 

§ 30 Mietzeit und Rückgabe

  1. Eine verspätete Rückgabe kann zusätzliche Mietkosten und Folgeschäden verursachen. Vereinbarte Tank- und Reinigungspflichten sind einzuhalten. 

§ 31 Schäden, Verlust und Diebstahl von Mietgeräten

  1. Der Mieter haftet für von ihm zu vertretende Schäden, Verlust und Diebstahl. Bei Diebstahl ist unverzüglich polizeiliche Anzeige zu erstatten und BVS zu informieren. 

§ 32 Maschinenbruch und Versicherung

  1. Versicherungsschutz besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Schäden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder falsche Bedienung sind in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 

§ 33 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von BVS. 

§ 34 Kündigung

  1. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Erbrachte Leistungen und angefallene Materialkosten werden abgerechnet. 

§ 35 Haftung von BVS

  1. BVS haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BVS bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  3. Eine weitergehende Haftung von BVS bei einfacher Fahrlässigkeit – insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn – ist ausgeschlossen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
  4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 

§ 36 Haftung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, Verluste, Verunreinigungen und Mehrkosten, die BVS oder Dritten durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden. 
  2. Die Haftung umfasst insbesondere Schäden und Aufwendungen durch:  
    • unsachgemäße oder fehlerhafte Befüllung von Containern (z. B. Einbringen verbotener Stoffe oder Überladung),
    • unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben zu Baugrund, Leitungen, Abfallarten oder Transportgütern,
    • ungeeignete oder nicht ausreichend tragfähige Zufahrten und Stellplätze,
    • Beschädigungen an Fahrzeugen, Baumaschinen, Geräten oder Containern von BVS während der Stand- oder Einsatzzeit vor Ort. 

§ 37 Eigentum und Unterlagen

  1. Angebote, Kalkulationen und Pläne von BVS bleiben deren Eigentum und dürfen nicht ohne Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. 

§ 38 Fotodokumentation

  1. BVS darf die Baustelle zur Leistungsdokumentation, Beweissicherung und Abrechnung fotografisch dokumentieren. 

§ 39 Nachunternehmer

  1. BVS darf geeignete Nachunternehmer einsetzen. Die Verantwortlichkeit von BVS für die Vertragserfüllung bleibt hiervon unberührt. 

§ 40 Öffentliche Auftraggeber und VOB / VOL

  1. Bei Bauleistungen oder Aufträgen für öffentliche Auftraggeber können die Bestimmungen der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B), der VOB/C sowie der VOL/B im Einzelvertrag oder im Angebot ausdrücklich als Vertragsgrundlage vereinbart werden.
  2. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und einer ausdrücklich vereinbarten VOB/B oder VOL/B gehen die Regelungen der VOB/B bzw. VOL/B vor. 

§ 41 Unternehmer und B2B

  1. Gegenüber Unternehmern gelten die besonderen Vorschriften des Handelsrechts (insbes. § 377 HGB). 

§ 42 Verbraucherrechte

  1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht wird durch diese AGB weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. 

§ 43 Datenschutz

  1. BVS verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (z. B. Name, Anschrift, Kontaktdaten, Auftrags- und Rechnungsdaten) unter Beachtung der Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). 
  2. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung, Abrechnung und Abwicklung der Vertragsverhältnisse sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. 
  3. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an eingesetzte Subunternehmer, Logistikpartner oder Entsorgungsfachbetriebe) oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. 

§ 44 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schlussbestimmungen 

  1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. 
  2. Gegenüber Kaufleuten, Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz von BVS ausschließlicher Gerichtsstand. 
  3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.


BVS Tiefbau & Vermietung
Inhaber: Ronny Maik Zielke
Anschrift: Industriestr. 13, 27367 Sottrum
Telefon: 04264 5980100 | E-Mail: info@bvs-rental.de | Internet: www.bvs-tiefbau.de
USt-IdNr.: DE348411361 | Steuernummer: 40/150/01019 

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